Umgangspflegschaften
Umgangspflegschaften regeln den Umgang der Eltern mit dem minderjährigen Kind:
Diese Aufgaben umfasst den Kontakt des Kindes zu seinen Eltern, ob der Kontakt zum Elternteil vor dem Gesetzt vertretbar ist oder nicht, in welchem Zeitraum, oder zur welcher Zeit und wie oft das Kind zu dem anderen Elternteil, bei dem es nicht lebt, Umgang haben darf.
Beispielsweise, wenn die getrennt lebenden Eltern nicht in der Lage sind den Kontakt zum Kind selbstständig zu gestalten. Das heisst, wenn das Kind bei der Mutter lebt, hat der Vater gesetzlich das Recht, das Kind regelmäßig zu sehen. Wenn das die Mutter unterbindet und die Eltern sich nicht einig werden oder das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht in der Lage ist auf das Kind aufzupassen und die Verantwortung nicht übernehmen kann, aufgrund von Erkrankungen wie massiver Alkoholkonsum, Drogen oder einer psychischen Erkrankung. Dann muss die Umgangspflegerin möglicherweise den Umgangskontakt regeln, begleiten oder darauf aufpassen, dass der Umgang überhaupt stattfindet.